Leistungsbeschreibung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) IIT Gesellschaft für Innovative Informations-Techniken mbH (IIT)

Stand: 26.01.2026

Hinweis: Diese Fassung gilt ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

0 Geltungsbereich, Begriffe, Prioritätenfolge

a) Diese AGB gelten für die Überlassung von OnPremisesSoftware entweder zum Kauf (perpetuale Lizenz) oder zur zeitlich befristeten Miete sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen (z. B. Installation, Beratung, Schulungen) und SoftwarePflege.

b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nur Vertragsbestandteil, wenn IIT deren Geltung in Textform (§ 126b BGB) zustimmt.

c) Angebot / Lizenzvertrag / SoftwarePflegevertrag / Supportver-trag wird im Folgenden auch als “Bestellschein” bezeichnet und meint die jeweils individuelle, vorrangige Vereinbarung (inkl. Preisund Lizenzmetrik). Die Bestimmungen des Bestellscheins gehen abweichenden AGBRegelungen vor. “Leistungsbeschreibung” bezeichnet die funktionalen Spezifikationen der Standard-software. OpenSourceBestandteile verbleiben unter ihren jeweiligen Lizenzen.

d) Es gilt folgende Reihenfolge: Angebot/Lizenzvertrag → Soft-warePflegevertrag→ Supportvertrag→ Leistungsbeschreibung → diese AGB → sonstige Anlagen.

A Nutzungsüberlassung von Software

1 Leistungsbeschreibung, Nutzungsrechte, Lizenzmodelle

a) Der Anwender erwirbt mit der Zahlung das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht auf Nutzung der im Vertrag genannten Programme für eigene betriebliche Zwecke.

b) Bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung (Kauf – perpetuale OnPremisesLizenz) wird das Nutzungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr eingeräumt. Bis dahin erfolgt die Nutzung widerruflich (Rechtsvorbehalt). Nach vollständiger Zahlung erhält der Anwender ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht.

c) Bei Vereinbarung laufender Gebühren (Miete) erwirbt der Anwender das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages (befristete Überlassung). Nach Vertragsende hat der Anwender die Nutzung unverzüglich einzustellen, die Software zu deinstallieren und etwaige Kopien zu löschen; IIT kann eine Lösch-/ Deinstallati-onsbestätigung verlangen.

d) Bei Miete gilt bezüglich Laufzeit/Kündigung/Verlängerung/ Preisanpassung: die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate. Ohne Kündigung verlängert sich der Mietvertrag jeweils um weitere 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Laufzeitende und bedarf der Textform (§ 126b BGB). Das Entgelt ist im Voraus gemäß Bestellschein zu zahlen. Preisanpassungen sind mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig; dem Anwender steht zum Anpassungszeitpunkt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

e) Die SoftwareProgramme ermöglichen im Umfang der näheren Programmbeschreibung regelmäßig und überwiegend Arbeitsergebnisse entsprechend den vorgegebenen Zielen. Nach dem Stand der Technik können Programme der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden; eine vollständige Fehlerfreiheit wird nicht geschuldet.

f) Der Anwender erhält Programmdokumentationen, aus denen die Handhabung und der Leistungsumfang der Programme ersichtlich sind. IIT ist in der äußeren Gestaltung der Programmdokumentation frei.

g) IIT (oder deren Lizenzgeber) stellt die Programme elektronisch (Download/Lizenzschlüssel) zur Verfügung. Datenträger nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Die Installation auf der Anlage des Anwenders erfolgt durch den Anwender selbst, sofern nicht gesondert beauftragt. Das Einrichten bzw. Einstellen der Hardware gehört nicht zum Leistungsumfang eines SoftwareNutzungsrechtes. IIT bietet die Installation der Software, das Einrichten bzw. Einstellen der Hardware, Beratungen und Schulungen auf Wunsch gesondert an.

h) Der Anwender stellt auf eigene Kosten die Systemvoraussetzungen gemäß Leistungsbeschreibung sicher und wirkt bei Tests/Fehleranalyse angemessen mit.

2 Besondere Vertragspflichten, Beschränkungen des Nut-zungsrechtes

a) Ohne vorherige Zustimmung von IIT in Textform darf der Anwender die Software und/oder die zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen Dritten nicht überlassen. Zulässig sind eine (1) Sicherungskopie pro Instanz sowie Vervielfältigungen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch technisch erforderlich sind. Bei mehrfacher Nutzung auf weiteren Anlagen fallen die Nutzungsgebühren für jeden weiteren Einsatz gesondert an. Bei Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus gelten Ziffer A.2 c (Lizenzmetrik/Audit) und die dortige Nachlizenzierung.

b) Änderungen und/oder Ergänzungen an den Programmen darf der Anwender nicht vornehmen. Reverse Engineering/ Dekompilierung ist nur im gesetzlich zwingenden Umfang (§§ 69d, 69e UrhG) zulässig.

c) Der Nutzungsumfang (z. B. Anwenderanzahl/Instanzen) richtet sich nach dem Bestellschein. Eine Überschreitung gilt als Lizenzmehrbedarf; IIT kann höchstens einmal in 12 Monaten, mit 30 Tagen Vorankündigung und während der Geschäftszeiten, eine lizenzbezogene Prüfung (Audit) durchführen (fern- oder vor Ort). IIT wahrt Betriebsund Geschäftsgeheimnisse des Anwenders; Einsicht erfolgt nur in lizenzrelevante Informationen. Die Audit-Kosten trägt IIT; überschreitet der festgestellte Mehrbedarf 5 % der lizenzierten Software, dann trägt der Anwender die angemessenen Auditkosten und erwirbt die fehlenden Lizenzen rückwirkend zum Listenpreis ab Beginn der Überschreitung.

d) Der Anwender trifft angemessene Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung (Zugriffsrechte, Geheimhaltung von Lizenzschlüsseln) und informiert IIT bei Missbrauchsverdacht unverzüglich.

e) OpenSourceKomponenten werden unter den jeweiligen OSSLizenzen bereitgestellt; die einschlägigen Lizenztexte werden zugänglich gemacht. Widersprechende AGBRegelungen gelten insoweit nicht. Leistungsbeschreibung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der IIT – Stand 26.01.2026 Seite 2 von 4

3 Weitere Bedingungen

Es gelten die gemeinsamen Bedingungen für alle Verträge nach Abschnitt F sowie – sofern SoftwarePflegeverträge vereinbart wurden – die Bedingungen für SoftwarePflege nach Abschnitt B.

B Bedingungen für Software-Pflege

1 Vertragsdauer, ordentliches Kündigungsrecht

SoftwarePflegeverträge beginnen mit der Bereitstellung der Programme. Die Verträge werden auf unbestimmte Dauer geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden, erstmals jedoch nach 12 Monaten.

2 Kündigung aus wichtigem Grund

IIT kann SoftwarePflegeverträge aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen (z. B. unberechtigte Drittüberlassung, erheblicher Zahlungs-verzug). Das Recht des Anwenders zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

3 Gebührenänderung

IIT hat das Recht, Pflegegebühren angemessen anzupassen (z. B. Kosten, Marktoder Produktentwicklungen). Eine Änderung laufender Gebühren ist dem Anwender mindestens drei (3) Monate vor ihrer Wirksamkeit in Textform mitzuteilen. Der Anwender erhält mit der Ankündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Gebührenänderung; dieses ist innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung auszuüben.

4 Weitere Bedingungen

Es gelten ergänzend die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F sowie der konkret vereinbarte Pflegevertrag.

C Seminare und Schulungen

1 Seminare

IIT bietet Seminare in eigenen Seminarräumen, sowie In-houseSchulungen beim Anwender und Remote-Schulungen (online) an. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer.

2 Gebühren

Die Seminare und Schulungen werden gegen Zahlung der Gebühren nach der jeweils gültigen Preisliste von IIT erbracht. Abweichend von Abschnitt F.2 sind Seminargebühren jeweils 14 Tage vor Durchführung des Seminars zur Zahlung fällig.

3 Abmeldung

Bereits getätigte Anmeldungen können bis zum Beginn der 4. Woche vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Abmeldung innerhalb von 4 Wochen bis zum Beginn der 2. Woche vor Seminarbeginn, so sind 50 % der Seminargebühr zu zahlen. Bei Abmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Seminarbeginn ist die gesamte Seminargebühr fällig. Unabhängig davon kann ein Ersatzteilnehmer benannt werden.

4 Seminarausfall

IIT behält sich vor, ein Seminar bis 14 Tage vor Seminarbeginn abzusagen. Erfolgt eine Absage nach diesem Zeitpunkt, beschränkt sich ein etwaiger Schadensersatz für den angemeldeten Teilnehmer auf die zur Teilnahme notwendigen Reiseaufwendungen, die bei einer Stornierung nachweisbar nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

5 Referenten

IIT kann die Seminare durch geeignete Referenten durchführen lassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Referenten besteht nicht. Fällt ein vereinbarter Referent aus wichtigem Grund aus, kann IIT einen fachlich gleichwertigen Ersatzreferenten stellen. Bei namentlich vereinbartem Referenten kann bei Ausfall aus wichtigem Grund kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden.

6 Seminarinhalt

IIT schuldet einen bestimmten Seminarinhalt. Alle Seminare werden in geeigneten Schulungsräumen der IIT oder von Partnerunternehmen durchgeführt. Im Übrigen gilt Abschnitt F.3 (Haftung). Dieser Hinweis beschränkt nicht die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7 Weitere Bedingungen

Es gelten die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

D Sonstige Dienstleistungen

1 Leistungsbeschreibung

IIT bietet u. a.: Einrichten/Einstellen der Hardware, Installation der Software auf freigegebener Hardware, Beratung/Einarbeitung/ Schulung/Organisationsberatung jeweils vor Ort oder remote. Sofern nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, erfolgen diese Leistungen als Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB).

2 Gebühren

Die Dienstleistungen werden gegen Zahlung der Gebühren nach der jeweils gültigen Preisliste von IIT am Sitz des Anwenders oder am Sitz von IIT erbracht.

3 Weitere Bedingungen

Es gelten ergänzend die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

E Verkauf von Hardware

1 Leistungsbeschreibung

Gegenstand des Hardwarekaufs ist die Übertragung von Besitz und Eigentum an Hardwareprodukten. Die Installation der Hardware wird nicht geschuldet; hierzu bedarf es gesonderter Vereinbarungen.

2 Erfüllungsort und Gefahrübergang

Der Verkauf von Hardware erfolgt am Sitz von IIT. Eine Versendung an einen anderen Ort erfolgt auf Verlangen des Anwenders auf dessen Kosten und Risiko. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer auf den Anwender über (§ 447 BGB).

3 Fälligkeit

Der vereinbarte Kaufpreis ist mit Übergabe der Hardware an den Anwender oder Spediteur fällig.

4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Nebenforderungen) bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von IIT (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

5 Weitere Bedingungen

Es gelten ergänzend die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

F Gemeinsame Bedingungen für alle Verträge

1 Abschluss des Vertrages

Der Anwender ist an seine Bestellung vier (4) Wochen ab Unterzeichnung gebunden. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung der IIT in Textform oder durch Bereitstellung/Lieferung zustande.

2 Zahlungsbedingungen

a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

b) Einmalige Vertragszahlungen werden bei Hardund Software mit Lieferung/Bereitstellung, bei Dienstleistungen mit Leistungserbringung fällig und sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

c) Laufende Entgelte (z. B. Softwarepflegeund Supportgebühren) werden – sofern nicht anders vereinbart – im Voraus abgerechnet.

3 Haftung

a) IIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet IIT für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IIT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

d) Soweit nicht vorstehend unbeschränkt gehaftet wird und kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach je Schadensfall auf EUR 50.000 und insgesamt auf EUR 100.000 pro Vertragsjahr begrenzt.

e) Für Datenverlust haftet IIT nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Anwender nicht vermeidbar gewesen wäre.

f) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder im Fall arglistigen Verschweigens bleibt unberührt.

g) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

4 Gewährleistung und Verjährung

a) Sollten verkaufte neue Hardwareprodukte oder zur Nutzung überlassene Software bei Bereitstellung mit Mängeln behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen aufheben oder mehr als unerheblich mindern, kann der Anwender zunächst Nacherfüllung verlangen (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Unerhebliche Abweichungen begründen keine Mängelrechte.

b) Der Anwender hat Mängel unverzüglich mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung zu rügen und bei der Mängelanalyse mitzuwirken.

c) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen oder unzumutbar, kann der Anwender mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom jeweiligen Einzelvertrag zurücktreten. Bei Mietverhältnissen gelten ergänzend §§ 535 ff. BGB; während der erheblichen Beeinträchtigung ist das Nutzungsentgelt angemessen herabgesetzt.

d) Verjährung: Ansprüche wegen Sachund Rechtsmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung/Übergabe. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

e) Kein Mangel liegt vor bei Störungen, die durch fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Systemumgebung, nicht freigegebene Fremdsoftware, Nichtbeachtung von Vorgaben oder durch eigenmächtige Änderungen/Versuche des Anwenders verursacht wurden.

f) Für gebrauchte Hardware ist die Gewährleistung – im B2BVerhältnis – ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Arglist oder zugesicherter Beschaffenheit.

5 Unteraufträge

IIT ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern im Bestellschein oder Auftragsverarbeitungsvertrag nicht anders vereinbart. IIT bleibt gegenüber dem Anwender verantwortlich.

6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Ansprüche von IIT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Anwender Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von IIT.

9 Form

Rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Kündigungen, Rücktritte) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, nicht von IIT zu vertretende Lieferengpässe) berechtigen IIT, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung, um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Gegenseitige Leistungspflichten ruhen währenddessen.

11 Exportkontrolle und Sanktionen

Der Anwender beachtet anwendbare Export/ReExportund Sanktionsvorschriften. IIT darf Leistungen verweigern, soweit deren Erbringung hiergegen verstoßen würde.

G Datenschutz (DSGVO)

a) IIT verarbeitet personenbezogene Daten des Anwenders ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Verträge sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung.

b) Soweit IIT im Auftrag des Anwenders personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. im Rahmen von Support/Fernwartung), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. IIT trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO).

c) Weitere Informationen, insbesondere zu Betroffenenrechten, Speicherfristen und Kontaktmöglichkeiten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von IIT. Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO) können an die in Abschnitt J genannte Kontaktadresse gerichtet werden.

d) Soweit im Rahmen von Support-, Softwarepflege- oder Fernzu-griffsleistungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich wird, stellt IIT geeignete Garantien sicher — insbesondere auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln gemäß Beschluss (EU) 2021/914 und einer Transfer-Folgenabschätzung (TIA) nach den EDPB-Empfehlungen 01/2020 — und, soweit einschlägig, ergänzender technischer/organisatorischer Maßnahmen; alternativ auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission.

e) Der Anwender stellt sicher, dass auf KI-Ausgaben beruhende Entscheidungen nicht ausschließlich automatisiert erfolgen (Art. 22 DSGVO). Erfolgen ausnahmsweise ausschließlich automatisierte Entscheidungen, trägt der Anwender die gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtsgrundlage nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO, geeignete Schutzmaßnahmen mit „meaningful human involvement“, Information der Betroffenen, ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung).

H Einsatz von KI-Funktionen (EU-AI-Act)

a) Soweit die von IIT bereitgestellte Software Funktionen enthält, die als Systeme mit Künstlicher Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) über Künstliche Intelligenz (EU-AI-Act) einzuordnen sind, werden diese ausschließlich zur Unterstützung betrieblicher Prozesse eingesetzt und ersetzen keine eigenverantwortlichen Entscheidungen des Anwenders.

b) Die Software ist nicht als Hochrisiko-KI-System im Sinne des EU-AI-Acts konzipiert, sofern dies nicht ausdrücklich im Bestellschein oder in der Leistungsbeschreibung als solche bezeichnet ist.

c) Soweit KI-Funktionen synthetische Inhalte erzeugen oder wesentlich verändern, stellt IIT sicher, dass Ausgaben im gesetzlich erforderlichen Umfang maschinenlesbar als KI-generiert gekennzeichnet sind; der Anwender erhält hierzu technische Hinweise. Der Anwender wird diese Kennzeichnung bei der Nutzung/Weitergabe beibehalten. Systeme zur Interaktion mit Personen werden so gestaltet, dass klar erkennbar ist, dass es sich um KI handelt. Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung werden dem Betroffenen transparent gemacht, soweit rechtlich zulässig.

d) Der Anwender ist verpflichtet, KI-Funktionen nicht in verbotenen Konstellationen nach Art. 5 EU-AI-Act unter Nutzung der Software einzusetzen (u. a. soziales Scoring, unzulässige manipulative Praktiken, bestimmte biometrische Anwendungen).

e) Der Anwender bleibt für die rechtmäßige Nutzung der Software, insbesondere für die Einhaltung branchenspezifischer oder gesetzlicher Vorgaben bei der Verwendung KI-gestützter Ausgaben, selbst verantwortlich.

f) IIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch KI-gestützte Funktionen erzeugte Ergebnisse in jedem Einzelfall vollständig, fehlerfrei oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.

g) Die Nutzung KI-gestützter Funktionen erfolgt nach dem Grundsatz der menschlichen Kontrolle (“Human-in-the-Loop”); durch die Software werden keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO getroffen.

h) Soweit der EU-AI-Act Transparenz-, Informations- oder Mitwirkungspflichten vorsieht, wird IIT diese im gesetzlich erforderlichen Umfang erfüllen.

i) Die Software ist nicht für Einsätze vorgesehen, die nach der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-Anwendungen (Annex III) einzustufen sind. Der Anwender wird die Software nicht in solchen Konstellationen verwenden. Erfolgt entgegen dieser Regelung ein derartiger Einsatz, trägt der Anwender die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher hieraus resultierender aufsichtsrechtlicher Pflichten. Sollte eine Aufsichtsbehörde eine Nutzung als Hochrisiko einstufen, werden die Parteien in angemessenem Umfang zusammenwirken; Hauptleistungspflichten von IIT bleiben unberührt.

I AGB‑Änderungen (B2B‑Änderungsvorbehalt)

IIT kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn sachliche Gründe vorliegen (z. B. Gesetzesänderung, Produktänderung). Änderungen werden in Textform mit einer Frist von 6 Wochen angekündigt. Änderungen betreffen nicht die Hauptleistungspflichten. Widerspricht der Anwender nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf weist IIT in der Mitteilung hin. Widerspricht der Anwender fristgemäß, kann IIT den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen außerordentlich kündigen.

J Impressum / Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG, § 18 MStV)

IIT Gesellschaft für Innovative InformationsTechniken mbH
Anschrift: Im Ermlisgrund 6, 76337 Waldbronn
Telefon: +49 7243 57990
EMail: info@iit-gmbh.de

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Ralph Grobert, Thomas Scheer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, HRB 361969 UStIdNr.: DE155613894 Sitz der Gesellschaft: 76337 Waldbronn, Deutschland