Leistungsbeschreibung und "Allgemeine Geschäftsbedingungen der IIT Gesellschaft für Innovative Informations-Techniken mbh (folgend: IIT)
A Nutzungsüberlassung von Software
1 Leistungsbeschreibung
a) Der Anwender erwirbt mit der Zahlung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht auf Nutzung der im Vertrag genannten Programme.
b) Bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung erwirbt der Anwender ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht mit Eingang der Lizenzgebühr bei der IIT. Bei Vereinbarung monatlicher Gebühren erwirbt der Anwender das Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages (Miete).
c) Die Software-Programme ermöglichen im Umfang der näheren Programmbeschreibung regelmäßig und überwiegend Arbeitsergebnisse entsprechend den vorgegebenen Zielen. Nach dem Stand der Technik können jedoch Programme der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden. Entsprechend kann auch nicht an den Leistungsgegenstand die Erwartung vollständiger Fehlerfreiheit geknüpft werden.
d) Der Anwender erhält Programmdokumentationen, aus denen die Handhabung und der Leistungsumfang der Programme ersichtlich sind. IIT ist in der äußeren Gestaltung der Programmdokumentation frei.
e) IIT (oder deren Lizenzgeber) stellt die Programme auf Datenträgern zur Verfügung. Die Installation auf der Anlage des Anwenders erfolgt durch den Anwender selbst. Das Einrichten bzw. Einstellen der Hardware gehört nicht zum Leistungsumfang eines Software-Nutzungsrechtes. IIT bietet die Installation der Software, das Einrichten bzw. Einstellen der Hardware, Beratungen und Schulungen auf Wunsch gesondert an.
2 Besondere Vertragspflichten, Beschränkungen des Nutzungsrechtes
a) Ohne schriftliche Zustimmung von IIT darf der Anwender keine Kopien der Software und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen für Dritte anfertigen. Bei mehrfacher Nutzung der Software auf weiteren Anlagen fallen die Nutzungsgebühren für jeden weiteren Einsatz gesondert an.
b) Änderungen und/oder Ergänzungen an den Programmen darf der Anwender nicht vornehmen.
3 Weitere Bedingungen
Weiter gelten die gemeinsamen Bedingungen, für alle Verträge nach Abschnitt F. und – sofern Software-Pflegeverträge vereinbart wurden – die gemeinsamen Bedingungen für Software-Pflege nach Abschnitt B.
B Bedingungen für Software-Pflege
1 Vertragsdauer, ordentliches Kündigungsrecht des Anwenders
a) Software-Pflegeverträge beginnen mit der Bereitstellung der Programme. Die Verträge werden auf unbestimmte Dauer geschlossen.
b) Software-Pflegeverträge können schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch nach 12 Monaten.
2 Kündigung aus wichtigem Grund durch IIT
IIT kann Software-Pflegeverträge fristlos kündigen, wenn der Anwender die Software vertragswidrig nutzt, sie insbesondere ungenehmigt Dritten überlässt, oder Änderungen an dem System ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von IIT vornimmt. Das gleiche gilt für sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen, insbesondere wenn der Anwender über mehr als vier Wochen mit der Entrichtung der Zahlungen in Verzug kommt.
3 Gebührenänderung
IIT hat das Recht, seine allgemeinen Gebührensätze den Bedingungen des Wettbewerbs und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung der laufenden Gebühren ist dem Anwender 3 Monate vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Anwender erhält mit der Ankündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Gebührenänderung, welches schriftlich gegenüber IIT spätestens 4 Wochen nach Mitteilung der Gebührenänderung ausgeübt werden muss.
4 Weitere Bedingungen
Es gelten weiter die gemeinsamen Bedingungen für alle Verträge nach Abschnitt F sowie des Softwarepflegevertrages.
C Seminare und Schulungen
IIT bietet Seminare in eigenen Seminar-Zentren und Imhaus-Schulungen bei Kunden an.
2 Gebühren
Die Seminare und Schulungen werden gegen Zahlung der Gebühren nach der jeweils gültigen Preisliste von IIT erbracht. Abweichend von den in Abschnitt F genannten Zahlungsbedingungen sind Seminargebühren jeweils 14 Tage vor Durchführung des Seminars zur Zahlung fällig.
3 Abmeldung
Bereits getätigte Anmeldungen können bis zum Beginn der 4. Woche vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Abmeldung innerhalb von 4 Wochen bis zum Beginn der 2. Woche vor Seminarbeginn, so sind 50 % der Seminargebühr zu zahlen. Bei Abmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Seminarbeginn ist die gesamte Seminargebühr fällig. Unabhängig von den obigen Bestimmungen kann für einen angemeldeten Seminarteilnehmer ein Ersatzteilnehmer benannt werden.
4 Seminarausfall
IIT behält sich vor, ein Seminar bis 14 Tage vor Seminarbeginn abzusagen. Erfolgt eine Absage nach diesem Zeitpunkt, so beschränkt sich ein eventueller Schadenersatz für den angemeldeten Seminarteilnehmer auf die zur Teilnahme an dem Seminar notwendigen Reiseaufwendungen, die bei einer Stornierung nachweisbar nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
5 Referenten
IIT behält sich vor, die einzelnen Seminare durch geeignete Referenten durchführen zu lassen. Anspruch auf einen bestimmten Referenten besteht nicht. Fällt dieser Referent aus wichtigem Grund aus, so kann seitens IIT ein geeigneter Ersatzreferent gestellt werden. Im Fall eines namentlich vereinbarten Referenten kann bei einem Ausfall aus wichtigem Grund kein Schadensersatzanspruch gegen die IIT hergeleitet werden.
6 Seminarinhalt
IIT schuldet einen bestimmten Seminarinhalt. Alle Seminare werden in eigens dafür hergerichteten, speziellen Schulungsräumen der IIT oder von Partnerunternehmen durchgeführt. IIT haftet nicht für eine bestimmte Einrichtung oder Technik, insbesondere nicht für technische Mängel, die während eines Seminars auftreten können.
7 Weitere Bedingungen
Es gelten die gemeinsamen Bedingungen für alle Verträge nach Abschnitt F.
D Sonstige Dienstleistungen
1 Leistungsbeschreibung
IIT bietet nachfolgende Dienstleistungen an: Einrichten bzw. Einstellen der Hardware sowie die Installation der Software auf der freigegebenen Hardware – Beratung vor Ort – Einarbeitung vor Ort – Schulung – Organisationsberatung.
2 Gebühren
Die Dienstleistungen werden gegen Zahlung der Gebühren nach der jeweils gültigen Preisliste von IIT nach Absprache am Sitz des Anwenders oder am Sitz von IIT erbracht.
3 Weitere Bedingungen
Es gelten weiter die gemeinsamen Bedingungen für alle Verträge nach Abschnitt F.
E Verkauf von Hardware
1 Leistungsbeschreibung
Gegenstand eines Hardwarekaufs ist ausschließlich die Übertragung von Besitz und Eigentum an Hardwareproduk-
ten. Die Installation der Hardware wird nicht geschuldet. Hierzu bedarf es gesonderter Vereinbarungen.
2 Erfüllungsort
Der Verkauf von Hardware erfolgt allein am Sitz von IIT. Eine Versendung an einen anderen Ort erfolgt allein auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten und Risiko.
3 Fälligkeit
Der vereinbarte Kaufpreis ist mit Übergabe der Hardware an den Käufer oder Spediteur fällig.
4 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die verkauften Gegenstände im Eigentum von IIT. Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet. Die im Falle einer Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche des Käufers gegen seinen Abkäufer werden hiermit bereits jetzt an IIT abgetreten.
IIT hat das Recht, die überlassene Hardware zurückzunehmen, wenn der Käufer mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils des Kaufpreises (mehr als 25 %) länger als 4 Wochen in Verzug gerät. Der Kunde ist unter diesen Umständen verpflichtet, die empfangene Hardware unverzüglich herauszugeben.
5 Betriebssystem-Software
Ist ein Betriebssystem Bestandteil des Hardware-Vertrages, erwirbt der Anwender hieran das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, das Betriebssystem nebst Unterlagen in Verbindung mit der erworbenen Anlage selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwendung (Nutzung auf anderen Anlagen, Eingriff in das Betriebssystem, Übergabe an Dritte, Kopien der Software oder der zugehörigen Dokumentationsunterlagen) darf allenfalls bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit IIT erfolgen. Der Anwender hat die gesonderten Instruktionen zur Nutzung des Betriebssystems zu befolgen, die Betriebssystem-Software insbesondere vertraulich zu behandeln und Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie Dritten zugänglich wird.
6 Weitere Bedingungen
Es gelten weiter die gemeinsamen Bedingungen für alle
Verträge nach Abschnitt F.
F Gemeinsame Bedingungen für alle Verträge
1 Abschluss des Vertrages
Der Anwender ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Unterzeichnung der Bestellung gebunden. Der Vertrag kommtdurch schriftliche Annahme der Bestellung durch IIT zustande.
2 Zahlungsbedingungen
a) Alle in dem Vertrag genannten Preise erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
b) Die einmaligen Vertragszahlungen werden bei Hard- und Software mit Lieferung, bei Dienstleistung mit Erbringung der Leistung fällig und sind nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
c) Die jährlichen Wartungsgebühren und die jährlichen Pflegegebühren für Software gemäß Preislisten gelten bei jährlicher Zahlung. Die Beratungsgebühren werden monatlich abgerechnet und sind sofort ohne Abzug fällig.
3 Haftung für Verzug, Leistungsstörungen
a) Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist von 4 Wochen kann der Anwender IIT auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kann ein Lieferverzug begründet werden.
b) Gerät IIT (oder deren Lizenzgeber) bei der Erfüllung einer Hauptleistungs-Pflicht in Verzug, kann sich der Anwender von dem Vertrag nur lösen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Nachfrist von zumindestens 4 Wochen gesetzt und hierbei erklärt hat, er werde anschließend weitere Leistungen von IIT ablehnen.
Die Vertragslösung erfolgt durch einen Rücktritt, wenn IIT mit der Einräumung eines Software-Nutzungsrechtes, der Übergabe gekaufter Hardware oder der Erbringung einmaliger Dienstleistungen in Verzug geraten ist. Die Vertragslösung erfolgt durch fristlose Kündigung im Falle des Verzuges mit einer wesentlichen Wartungsleistung bzw. mit der Nutzungsüberlassung von Software aufgrund abgeschlossener Mietverträge.
c) Die Haftung für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit von Organen oder Erfüllungsgehilfen von IIT beruhen, wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften reguliert, jedoch – bei nur grob fahrlässigem Verschulden – unter Ausschluss weiterer Folgeschäden und unter Beschränkung auf das 5fache der betroffenen Vertragsgebühr.
d) In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von Organen oder Erfüllungsgehilfen von IIT übernimmt dieser die Haftung nur bei Verletzung von Kardinalpflichten und nur dann, wenn die Nutzbarkeit eines Programms oder einer Anlage hierdurch für den Anwender für mindestens 4 Wochen vollständig ausgeschlossen wird und die Beeinträchtigung bereits erhebliche andere Maßnahmen zur Datenverarbeitung erforderlich gemacht hat. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der halben Lizenzgebühr des betroffenen Programms bzw. des halben Kaufpreises der betroffenen Hardware beschränkt.
e) Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die von IIT selbst hergestellten Produkte bestehen.
f) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen IIT, die Erfüllung ihrer Verpflichtung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungserfüllung unzumutbar erscheinen lassen oder unmöglich machen.
4 Gewährleistung
a) Sollten die von IIT verkauften neu hergestellten Hardwareprodukte oder die zur Nutzung überlassenen Software-Programme oder Teile davon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Hardware oder der Software-Programme zum Gebrauch nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern, kann der Anwender im Rahmen der Gewährleistung zunächst nur Nachbesserung verlangen.
Ein Nachbesserungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Die Nachbesserung erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Hat aber der Anwender die gekauften Produkte nach der Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung verbracht, hat er, wenn das Verbringen der Produkte nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, die im Rahmen der Nachbesserungen hierdurch bedingten Mehraufwendungen zu tragen.
b) Ist der Nachbesserungsanspruch ausgeschlossen oder können die Mängel auch durch Nachbesserungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung behoben werden, verbleiben dem Anwender die nachfolgenden weiteren Rechte:
ba) Betrifft der Mangel veräußerte, neu hergestellte Hardware oder zur Nutzung überlassene Software-Programme (bei Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr), hat der Anwender das Recht eine angemessene Herabsetzung des Vertragsentgelts (§ 437 BGB) oder – nach seiner Wahl – Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
bb) Betrifft der Mangel Software-Programme, die gegen laufende Gebühr zur Nutzung überlassen wurden (Miete), hat der Anwender das Recht zur fristlosen Vertragskündigung. Soweit und solange die Nutzung der Programme durch derartige Mängel eingeschränkt ist, vermindert sich die laufende Gebühr nach Maßgabe der §§ 536, 536a BGB. Schadenersatzansprüche sind allenfalls nach Maßgabe dieser Bedingungen gegeben.
bc) Betrifft der Mangel eine Wartungsleistung, kann der Anwender eine angemessene Herabsetzung der Wartungsgebühr verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung erfolgt eine Erstattung der Wartungsgebühren, die für die Zeit nach Entdeckung des Mangels bezahlt wurden.
c) Beratungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt IIT nach bestem Wissen, nach Maßgabe des für das jeweilige Programm gegebenen Standards und mit dem Ziel, ein Arbeiten des Anwenders mit der Hard- und Software nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen zu ermöglichen, ohne aber eine Garantie für den Erfolg der Dienstleistungen zu übernehmen.
d) Eine Mängelrüge ist möglichst genau und umgehend nach der ersten Fehlfunktion bzw. Fehlermeldung schriftlich unter Angabe der zu der Fehlfunktion führenden Bedienungsschritte geltend zu machen. Eigene Versuche zur Fehlerbeseitigung führen regelmäßig zu größeren Schäden, für die IIT nicht haftet.
e) Gewährleistungsansprüche aus Hardware-Kaufverträgen und Software-Überlassungsverträgen gegen eine einmalige Zahlung verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Bereitstellung der Programme bzw. Übergabe der Hardware.
f) Erweist sich der gerügte Mangel als Folge eines Handhabungs-, Bedienungs- oder Eingabefehlers, entstand er durch vertragswidrige Nutzung mit einem nicht freigegebenen Betriebssystem oder mit sonstigen IIT-fremden Programmen, wurden Steuerungsmaßnahmen nicht beachtet oder hatte der Anwender eigene – fehlerhafte – Reparaturversuche unternommen, zahlt der Anwender an IIT den durch die Mängelrüge verursachten Aufwand entsprechend den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen.
Dies gilt entsprechend für Fälle, in denen die Nachbesserungsarbeiten von IIT durch die vorstehend aufgeführten Umstände erschwert, behindert oder mehr als nur unwesentlich im Umfang erweitert wurden.
g) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für gebrauchte Hardware. Gebrauchte Hardware wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, wie sie steht und liegt. Eine Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, soweit dem Anwender bestimmte Mängel erworbener neu hergestellter Hardware oder Software infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Hier haftet IIT nur, sofern sie die Abwesenheit des Fehlers zugesichert oder aber den Fehler arglistig verschwiegen haben sollte.
5 Unteraufträge
IIT ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Unteraufträge an Dritte zu vergeben.
6 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von IIT aus diesem Vertrag ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Anwenders.
7 Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften schriftlich durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
8 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Ettlingen/Karlsruhe.
**9 Einseitige Vertragserklärungen wie Kündigungen, Anfechtungen oder Rücktritte müssen schriftlich erfolgen. Nur Geschäftsführer der IIT Gesellschaft für Innovative Informations-Techniken mbH sind berechtigt, Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren. Mündliche Zusatzvereinbarungen anderer Personen binden IIT nicht.